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   OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96   

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OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96 (https://dejure.org/1998,8581)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.1998 - 4 L 5453/96 (https://dejure.org/1998,8581)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 1998 - 4 L 5453/96 (https://dejure.org/1998,8581)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Die Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (5 C 3.91, BVerwGE 92, 1 = NDV 1993, 348 = FEVS 44, 133; s. a. Urt. v. 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363, Urt. vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - BVerwGE 101, 194 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 37 = info also 1996, 200 = FEVS 47, 97) stehen dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.

    Ein Hilfeempfänger, der zwar aus seiner bisherigen (unangemessen teuren) Wohnung ausziehen muß, aber ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 ; s. auch BVerwGE 97, 110 zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 m.w.N.).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 ).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Die Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (5 C 3.91, BVerwGE 92, 1 = NDV 1993, 348 = FEVS 44, 133; s. a. Urt. v. 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363, Urt. vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - BVerwGE 101, 194 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 37 = info also 1996, 200 = FEVS 47, 97) stehen dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 m.w.N.).

    Ein Hilfeempfänger, der zwar aus seiner bisherigen (unangemessen teuren) Wohnung ausziehen muß, aber ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 ; s. auch BVerwGE 97, 110 zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Denn wer aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen müsse, dem sei es zumutbar, bei der Suche nach einer anderen Wohnung darauf zu achten, daß unangemessen hohe Unterkunftskosten gar nicht erst entstünden (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1996 - 5 C 16/95 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 16/95 - u.a. ausgeführt:.

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Der Umstand, daß der Kläger den Bedarf nach rechtzeitiger Bekanntgabe (§ 5 BSHG) mit dem Darlehen eines Bekannten gedeckt hat, schließt, da sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten als rechtswidrig erweist, die nachträgliche Erfüllung des Anspruchs nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1993, BVerwGE 94, 127).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Die Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (5 C 3.91, BVerwGE 92, 1 = NDV 1993, 348 = FEVS 44, 133; s. a. Urt. v. 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363, Urt. vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - BVerwGE 101, 194 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 37 = info also 1996, 200 = FEVS 47, 97) stehen dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Dies erklärt und rechtfertigt zugleich, daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168 ).".
  • OVG Niedersachsen, 28.09.1994 - 4 L 5583/93

    Unterkunft; Hilfeempfänger; Sozialhilferecht; Angemessenheit; Unterkunftskosten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne hinreichende Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen - etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Niveau zu senken; regelmäßig ist dem Hilfeempfänger dafür eine Frist von sechs Monaten einzuräumen (vgl. Urt. v. 28. September 1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166; Beschl. v. 11. Dezember 1995 - 4 M 6466/95; Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96; so auch der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 - und Beschl. v. 11.Oktober 1996 -12 L 2962/96 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 31.07.1996 - 12 M 4000/96
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne hinreichende Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen - etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Niveau zu senken; regelmäßig ist dem Hilfeempfänger dafür eine Frist von sechs Monaten einzuräumen (vgl. Urt. v. 28. September 1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166; Beschl. v. 11. Dezember 1995 - 4 M 6466/95; Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96; so auch der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 - und Beschl. v. 11.Oktober 1996 -12 L 2962/96 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.1997 - 4 L 5857/95

    Sozialhilfe; Kosten der Unterkunft;; Möbellagerungskosten; Tiefkühltruhe; Umzug,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96
    Ein längeres Warten auf eine eigene Wohnung war ihm nicht zuzumuten (vgl. zu dem ähnlichen Fall einer alleinstehenden Frau, die nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung vorübergehend in einem möblierten Zimmer lebte: Urt. d. Sen. v. 29.10.1997 - 4 L 5857/95 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 16 A 4482/99

    Übernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe; Anspruch auf

    Wird schon für den Wechsel der Mietwohnung als dem bei Sozialhilfeempfängern üblichen Weg zur Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau unter den heutigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt regelmäßig eine Frist von sechs Monaten als geboten betrachtet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 5453/96 -, NdsRpfl 1998, 246 m.w.N., so musste das erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass den Klägern gleichzeitig Bemühungen um eine Änderung ihrer Darlehensverpflichtungen zugebilligt und von ihnen für den Beklagten auch erkennbar ins Werk gesetzt worden sind, zumal zusätzlich die Notwendigkeit bestand, einen Käufer für das Haus zu finden.
  • OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 O 2084/98

    Berücksichtigung unangemessen hoher Aufwendungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F., der bis zum 31. Juli 1996 gegolten hat und deshalb hier noch anzuwenden ist, sind die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen - etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel - auf ein angemessenes Niveau zu senken; regelmäßig ist dem Hilfeempfänger dafür eine Frist von sechs Monaten einzuräumen (zuletzt Urt. v. 25. März 1998 - 4 L 5453/96 - vgl. auch Urt. v. 28. September 1994 - 4 L 5583/93 - info also 1995, 166, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - 4 M 6466/95 - Urt. v. 28. Mai 1997 - 4 L 2663/96 - so auch der 12. Sen. des Nds. OVG, Beschl. v. 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, und Beschl. v. 11. Oktober 1996 - 12 L 2962/96 -, V.n.b.).
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